Kulturpflege im ländlichen Raum – Was muss beachtet werden?
Möchte ein Land- oder Forstwirt Dienstleistungen im Rahmen der ländlichen Kulturpflege erbringen, so stellen sich sowohl gewerbe- als auch steuerrechtliche Fragestellungen.
Gewerberecht
Entsprechend der Gewerbeordnung (GewO) sind Dienstleistungen zur Kulturpflege dem landwirtschaftlichen Nebengewerbe zuzurechnen und folglich vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen. Unter Dienstleistungen zur Kulturpflege im ländlichen Raum fallen beispielsweise das Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen wie Sport- und Parkanlagen und der damit zusammenhängende Abtransport des Mähgutes.
Grundsätzlich darf ein Landwirt derartige Tätigkeiten sowohl für die öffentliche Hand als auch für Private erbringen, wobei, sofern die Grünflächen nicht in öffentlicher Hand sind, es hierfür einer Gewerbeberechtigung bedarf. Liegt eine derartige Gewerbeberechtigung nicht vor, so besteht die Möglichkeit, hier über den „Maschinenring“ tätig zu werden.
Steuerrecht
Aus Sicht des Steuerrechts ist zu prüfen, ob die Kulturpflege eine Nebentätigkeit darstellt, welche dem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet ist. Eine Unterordnung und damit Nebentätigkeit liegt, vereinfacht ausgedrückt, vor, wenn die Gesamteinnahmen aus der Nebentätigkeit € 40.000,00 (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Einnahmen aus anderen Nebentätigkeiten, wie „Urlaub am Bauernhof“ oder auch die bäuerliche Nachbarschaftshilfe auf reiner Selbstkostenbasis, sind auf die 40.000,00-€-Einnahmengrenze jedoch nicht anzurechnen.
Wird die Unterordnungsgrenze überschritten, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Wird die Unterordnungsgrenze hingegen nicht überschritten, so liegen weiterhin Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor. Der Gewinn aus der Nebentätigkeit ist in diesem Fall, unabhängig von der Gewinnermittlungsart im Hauptbetrieb, stets gesondert durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
Wenn bei der Kulturpflege das Entgelt überwiegend für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten gegenüber Nichtlandwirten geleistet wird, können anstatt der tatsächlichen Ausgaben jedoch auch 50 % der gesamten Einnahmen als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden.
Stand: 28. November 2022
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