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Welche Fristen enden am 30.9.2016?

Am 30.9. jeden Jahres laufen für Steuerpflichtige bestimmte Fristen ab. Hier eine Auswahl:

Jahresabschluss

Kapitalgesellschaften (und GmbH & Co KG’s) müssen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch einreichen. Für Unternehmer, mit Bilanzstichtag 31.12. ist daher der 30.9. der letzte fristgerechte Abgabetag.

Vorsteuerrückerstattung innerhalb EU

Noch bis 30.9. können Sie die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen innerhalb der EU elektronisch beantragen.

ESt- und KSt-Vorauszahlungen herabsetzen

Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Diese Möglichkeit sollte überlegt werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als der des Vorjahrs.

Anspruchsverzinsung

Ab 1.10. beginnt die Anspruchsverzinsung für Steuernachzahlungen aus dem Jahr 2015 zu laufen. Wenn eine Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlung droht, kann eine Anzahlung auf die Steuerzahlung geleistet werden, um der Verzinsung zu entgehen (Zinsen bis € 50,00 werden nicht festgesetzt). Aus der Überweisung muss hervorgehen, dass es sich um eine Anzahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2015 handelt. Höhe der Anspruchszinsen derzeit: 1,38 % p.a.

Verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung

Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von fünf Jahren zu machen. In bestimmten Fällen ist der Arbeitnehmer allerdings zu einer Veranlagung verpflichtet. Diese ist dann grundsätzlich bis 30.6. auf FinanzOnline abzugeben. Bis 30.9. haben Sie Zeit, wenn

  • im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden,
  • der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale berücksichtigt wurden, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen sind.

Stand: 27. Juli 2016

Bild: Rawpixel.com - Fotolia.com

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ROSSBACHER & PARTNER Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH
Kanzlei Mag. Wolfgang Rossbacher

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